Firmenfitness als steuerfreier Sachbezug: Das müssen Sie wissen

Jeder Arbeitnehmer, dem eine Firmenfitness-Mitgliedschaft vergünstigt eingeräumt wird, profitiert von einem steuer- und beitragspflichtigen Vorteil. Dies resultiert daraus, dass das entziehbare Recht einer Mitgliedschaft unmittelbar als zugeflossener Sachbezug gewertet wird, welcher monatlich gewährt wird. Unternehmen können so ihren Arbeitnehmern facettenreiche Gesundheitsprogramme anbieten.

Es muss beachtet werden, dass Fitness-Mitgliedschaften zwar nicht unter die steuerfreie betriebliche Gesundheitsförderung fallen, jedoch als steuerfreier Sachbezug geltend gemacht werden können. Dabei sind allerdings einige Dinge zu beachten, die Sie wissen sollten, wenn Sie auch Ihren Mitarbeitenden ein Firmenfitness-Angebot bieten möchten.

Zählt ein Fitnessstudio zur betrieblichen Gesundheitsförderung?

Grundsätzlich gilt zu beachten, dass all jene Leistungen des Arbeitgebers, welche zur Verbesserung des Gesundheitszustandes von den Mitarbeitenden beitragen, völlig steuerfrei sind. Dies ist aber nur dann so, wenn die Maßnahmen der Gesundheitsförderung sowohl in der Qualität als auch in der Zweckbindung und der Zielgerichtetheit ausreichend sind. Darüber hinaus darf ein Betrag von 600 Euro pro Kalenderjahr nicht überschritten werden.

Wird die betriebliche Gesundheitsförderung nicht direkt im Betrieb angeboten, können auch die Leistungen externer, “qualifizierter” Anbieter in Anspruch genommen werden. Mitgliedschaften in Fitnessstudios oder Sportvereinen sind grundsätzlich allerdings nicht begünstigt. Einen möglichen Ausweg bietet die Sachbezugsfreigrenze für Sachbezugsleistungen in Höhe von 50€ monatlich.

Wie sieht es mit der steuerfreien Regelung von 50 Euro aus?

Grundsätzlich ist es von den Rahmenbedingungen abhängig, ob die Leistungen im Zusammenhang mit einem Fitnessstudio als steuerfrei zu beurteilen sind oder nicht. Es sind drei verschiedene Szenarien möglich.

Die erste Option ist darin zu finden, dass der Arbeitgeber einen Vertrag mit einem Fitnessstudio abschließt, um eine günstigere Mitgliedschaft zu erreichen. In diesem Zusammenhang geht der Arbeitgeber mit dem Fitnessstudio einen Vertrag ein, damit die Arbeitnehmer das Fitnessstudio vergünstigt oder gar kostenlos nutzen können. Es wird also ein geldwerter Vorteil gewährt. Dies bedeutet, es handelt sich um einen Sachbezug, welcher bis zu einer Höhe von 50 Euro pro Monat steuerfrei bleiben kann.

Die zweite Variante stellt ein Gutschein für ein Fitnesscenter dar. Dies bedeutet, der Arbeitgeber händigt seinen Arbeitnehmern einen Gutschein für die Nutzung eines Fitnesscenters aus. Dies kann ebenso steuerfrei bleiben, wenn der Gutschein eine Höhe von 50 Euro nicht überschreitet.

Die dritte Option wäre ein Fitnessvertrag, welcher von dem Arbeitnehmer selbst unterschrieben wird. In diesem Zusammenhang wäre die Sachbezugs-Regelung nicht anwendbar, da der Arbeitnehmer den Vertrag selbstständig unterzeichnet und lediglich die Mitgliedschaftskosten von dem Arbeitgeber erstattet bekommt.

Wie wird der geldwerte Vorteil der Firmenfitness bewertet?

Grundsätzlich ist hierbei der übliche Endpreis der Fitness-Firmenmitgliedschaft heranzuziehen, welcher am Abgabeort anfällt. Dieser Endpreis wird um einen Abschlag von insgesamt vier Prozent vermindert, welcher für Preisnachlässe abgezogen wird. Die Bewertungsgrundlage vermindert sich dann, wenn der Arbeitnehmer einen Teil von den monatlich anfallenden Kosten selbst übernimmt. Wenn dem Arbeitnehmer eine Jahresmitgliedschaft ermöglicht wird, muss der geldwerte Vorteil als sonstiger Bezug für den gesamten Zeitraum betrachtet werden. Grundsätzlich gilt: Der geldwerte Vorteil ist nur dann steuerfrei, wenn er zusammen mit den anderen gewährten Leistungen eine Summe von 50 Euro nicht überschreitet.

Wann fließt der Sachbezug zu?

Meistens unterzeichnen die Arbeitgeber die Fitnessverträge über einen längeren Zeitraum hinweg. Hin und wieder wird sogar die Option angebracht, diesen Vertrag anschließend verlängern zu können. Wenn der Arbeitgeber einen Vertrag mit dem Fitnessstudio abschließt, erhalten alle teilnehmenden Mitarbeitenden einen Mitgliedsausweis. In diesem Fall ist man sich relativ uneinig, ob direkt bei der Übergabe des Ausweises der Sachbezug für den gesamten Zeitraum übermittelt wird oder ob dieser monatlich durch die aktive Nutzung eintritt. Die Finanzverwaltung ist für die erste Option. Dies bedeutet, laut der Finanzverwaltung bekommt der Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil für ein ganzes Jahr auf einmal. Wenn dieser Beitrag die Grenze von 50 Euro überschreitet, würden Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer anfallen.

Das Finanzgericht hingegen spricht sich für die zweite Option aus. Dies bedeutet, der geldwerte Vorteil wird monatlich durch die aktive Nutzung übermittelt. Dies ist auch dann so zu betrachten, wenn ein längerfristiger Vertrag abgeschlossen wurde. Die Begründung vonseiten des Finanzgerichts ist darin zu finden, dass die Mitgliedschaft eines Fitnessstudios jederzeit zurückgenommen werden kann und somit nicht unentziehbar ist. Dies bedeutet, der Arbeitgeber kann die Liste der Personen, welche das Studio nutzen dürfen, monatlich abändern. Aufgrund dessen fließt, laut Finanzgericht, der geldwerte Vorteil monatlich zu. In diesem Zusammenhang würde die Mitgliedschaft völlig steuerfrei bleiben, wenn der monatliche Sachbezug nicht größer als 50 Euro ist. Die Lohnsteuer fällt dann an, wenn die Freigrenze von dem geldwerten Vorteil überschritten wird.

Fazit:

Letztlich kann erkannt werden, dass Arbeitgeber bei der Gewährung einer Firmenfitness-Mitgliedschaft durchaus einiges beachten müssen. Obwohl eine solche Mitgliedschaft nicht als betriebliche Gesundheitsförderung gilt und somit nicht steuerfrei ist, kann die Mitgliedschaft bis zu einer gewissen Höchstgrenze als steuerfreier Sachbezug geltend gemacht werden. In diesem Kontext muss allerdings genau beachtet werden, ob der Vertrag von dem Arbeitnehmer oder dem Arbeitgeber abgeschlossen wurde oder ober ob es sich gar um einen Gutschein des Fitnesscenters handelt.

Firmenfitness lohnt sich für beide Seiten – Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

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