50€ Steuerfreibetrag – So nutzen Sie ihn richtig
Die 50 Euro Grenze – darüber freuen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Genau wie kleine Geschenke Freundschaften erhalten, sind Mitarbeitendenbenefits ein Plus, mit dem Arbeitgeber Beschäftigte binden und bei Bewerbern punkten können. Beide Seiten profitieren, denn Aufmerksamkeiten im Rahmen des Steuerfreibetrags von 50 Euro dürfen Unternehmen ihren Mitarbeitenden steuerfrei überreichen.
Dem Arbeitgeber steht nach § 8 Absatz 2 Satz 11 des Einkommensteuergesetzes ein steuerfreier Betrag von 50 Euro für jeden Kalendermonat zu, in dessen Rahmen er Benefits an die Mitarbeitenden auszahlen kann. Der geldwerte Vorteil kann sich im Laufe eines Jahres damit für den/die Beschäftigte:n auf bis zu 600 Euro addieren.
4 mögliche Aufmerksamkeiten im Rahmen der Freigrenze von 50 Euro, über die sich Ihre Mitarbeitenden sicher freuen würden, sind:
Benefit 1: Tankgutschein
Eine praktische und beliebte Möglichkeit, den Freibetrag einzusetzen, ist der Tankgutschein. Selbst im Urlaub und in der Freizeit können Sie Ihre Mitarbeitenden so daran erinnern, dass Ihnen an ihrem Vorankommen liegt.
Achtung: Entscheiden Sie sich für Tankgutscheine einer großen Tankstellenkette, damit Ihre Mitarbeitenden flexibel bleiben und Sprit immer da holen können, wo sie gerade unterwegs sind. Der Einsatz von Eigengutscheinen für das Tanken, mit denen der Mitarbeitende in Vorkasse geht, stellt bei der Verrechnung einen administrativen Mehraufwand dar. Außerdem sollten Sie überlegen, ob Tankgutscheine dem Bedarf und den gelebten Werten Ihrer Belegschaft noch entsprechen und ob die Mehrzahl der Mitarbeitenden nicht ohnehin lieber mit dem Fahrrad zur Arbeit kommt.
Benefit 2: Aufmerksamkeiten zu Geburtstag oder Hochzeit
Sachzuwendungen zu einem persönlichen Anlass sind bis zu 60 € steuerfrei (LStR 19.6 Abs. 1; § 1 Abs. 1 Nummer 1 SvEV)
Benefit 3: Abokisten und -kästen für Obst, Gemüse oder Getränke
Gelten steuerlich i.d.R. als „Aufmerksamkeit“ und bleiben in unbeschränkter Höhe steuerfrei. Bringen Sie Ihren Mitarbeitenden doch das Essen auf den Tisch! Beispielsweise, indem Sie viermal im Monat oder zweimal monatlich frisches Obst und Gemüse aus einem Bioladen oder vom Biobauernhof anliefern lassen. Sie zahlen das Guthaben von maximal 50 Euro ein, Ihr Mitarbeitender trifft seine Wahl und lässt sich zum Wunschtermin mit gesunder Kost beliefern. Alternativ kann auch ein Getränkedienst Softdrinks oder Bier aus einem 50 Euro Budget, das Sie monatlich aufstocken, zustellen.
Achtung: Es muss unmöglich sein, dass sich der Mitarbeitende den Gegenwert oder einen Restbetrag aus einem Gutschein oder Guthaben in bar auszahlen lässt. Stellen Sie sicher, dass Ihnen das ausstellende Partnerunternehmen bestätigt, dass keine Auszahlungen möglich sind.
Benefit 4: Firmenfitness mit EGYM Wellpass
Das Wellpass Angebot stellt einen Sachbezug (geldwerter Vorteil) im Sinne von § 8 Abs. 1 EStG dar. Dieser Sachbezug ist lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, sofern er unterhalb der monatlichen 50€ Freigrenze bleibt (§ 8 Abs. 2 S. 11 EStG; R 8.1 LStR) und er vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird.
Ist es wichtig, dass sich Mitarbeitende monatlich an- und abmelden können?
Ja, denn nur auf diese Weise kann der geldwerte Vorteil für den Mitarbeitenden als monatlich zugeflossener Sachbezug bewertet werden (anstatt den geldwerten Vorteil im Gesamtjahr bereits im Monat des erstmaligen Zuflusses zu bewerten).
Eine Abbildung auf dem Lohnzettel ist nicht erforderlich. Erforderlich ist eine zentrale Dokumentation. Um die zentrale Dokumentation zu gewährleisten, erhält der Arbeitgeber von Wellpass monatlich eine aktuelle Teilnehmerliste. Diese wird fortlaufend geführt.
Das Gute daran: Nicht nur Ihre Mitarbeitenden profitieren von dem vielfältigen Sport- und Wellnessangebot, auch Sie als Arbeitgeber ziehen einen Vorteil daraus, dass Ihre Mitarbeiter sportlich aktiv sind. Denn Bewegung kann die allgemeine Befindlichkeit und Produktivität der Arbeitnehmer deutlich verbessern.
Zusammenfassung: Welche Besonderheiten sind darüber hinaus zu beachten?
Wichtig ist, dass die Steuerfreigrenze exakt im monatlichen Rahmen bleibt. Wird sie auch nur um einen Cent überschritten, müssen alle gewährten Leistungen lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig versteuert werden.
Den Übertrag eines Restbetrags aus der 50€ Grenze von einem Monat in einen anderen hat der Gesetzgeber ausgeschlossen.
Ihre Buchhaltung muss die Höhe der Sachbezugsleistungen genau berechnen und überschauen können. Entscheidend ist der Zeitpunkt, zu dem die Mitarbeitenden die 50 Euro erhalten haben. Wann der Beschenkte die 50 Euro einlöst, bleibt ihm dagegen frei überlassen. So ist es zwar dem Arbeitgeber nicht möglich, die monatlichen Freibeträge „anzusparen“, dem Mitarbeitenden mit einer Guthabenkarte oder durch Sammeln von Warengutscheinen aber schon.
Eine Auszahlung von Guthaben aus Guthabenkarten muss für Restbeträge unmöglich sein.
Natürlich lässt sich auch für die Gesundheit und Fitness der Mitarbeitenden ein steuerfreier Betrag von 50 Euro monatlich einsetzen.
Firmenfitness lohnt sich für beide Seiten – Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
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