SACHZUWENDUNGEN – EIN “DANKE”, DAS ANKOMMT
Arbeitgeber, die Ihren Mitarbeitenden regelmäßig Ihre Wertschätzung zeigen, sind attraktive Arbeitgeber. Je regelmäßiger Sie Ihren Mitarbeitenden „Danke!“ sagen, desto stärker wird auch deren Wunsch, die honorierte Leistung erneut zu erbringen. Werden besondere Leistungen belohnt, erhöht das die Motivation ihrer Mitarbeitenden, ihre Leistung zu steigern und sich die zusätzliche Anerkennung zu verdienen.
Wenn Sie Ihren Mitarbeitenden Danke sagen, rechnet sich das für beide. Sachzuwendungen an Arbeitnehmer:innen können Sie immer als Betriebsausgaben abrechnen. Hier erfahren Sie, wie Sie Ihren Mitarbeitenden steuerfreie Sachzuwendungen erbringen können, die weder für Sie noch die Mitarbeitenden steuer- oder abgabepflichtig sind.
Egal, ob ein Mitarbeitender Minijobber, Aushilfe oder Praktikant ist oder als 450-Euro-Kraft arbeitet- jeder im Betrieb Beschäftigte darf von der steuerfreien Sachzuwendung profitieren.
Was zählt als Sachzuwendung?
Beispiele für Sachzuwendungen
Ab dem 1.1.2022 beläuft sich der monatliche Sachbezugswert für Verpflegung auf 270 Euro, für Unterkunft auf 241 Euro.
Ein Sachbezug ist steuerlich betrachtet jede Sachzuwendung mit Ausnahme von
Diese Leistungen des Arbeitgebers bleiben steuerfrei
Zu den für das Unternehmen und den Mitarbeitenden vollständig von der Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben befreiten Sachzuwendungen gehören:
Genussmittel, Geschenke, Gutscheine
Bei der Wahl der Aufmerksamkeit, mit der Sie sich bei Ihren Mitarbeitenden erkenntlich zeigen wollen, haben Sie großen Spielraum. Sie können im Rahmen der Freigrenze von bis zu 50 Euro nach Belieben beispielsweise Pralinen, Tabakwaren, Getränke, Bücher, Blumen, CDs, DVDs, Eintrittskarten oder Einkaufs- und Tankgutscheine verschenken.
Jedoch kann nicht jede Art von Gutschein oder Geldkarte als steuerfreier Sachbezug geltend gemacht werden. Ab 2022 gelten Gutscheine oder Geldkarten dann als zu versteuernder Barlohn, wenn sie überall und uneingeschränkt (zum Beispiel auf einem elektronischen Marktplatz) eingesetzt werden können. Wichtig ist es für Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber daher, dass die ausgegebenen Gutscheine oder Geldkarten ausschließlich dazu dienen, um Waren und Dienstleistungen zu beziehen sowie den Kriterien des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) entsprechen. Dieses Gesetz definiert drei unterschiedliche Gruppen:
1. Gutscheine und Geldkarten für limitierte Netze – wie zum Beispiel Gutscheine und Geldkarten von Geschäften und Einzelhandelsketten
2. Gutscheine und Geldkarten für limitierte Produktpaletten – wie zum Beispiel Gutscheine und Geldkarten für Kinos, Fitnessanbieter, Buchhandlungen oder Tankstellen
3. Gutscheine und Geldkarten für Instrumente zu steuerlichen und sozialen Zwecken – wie zum Beispiel Gutscheine für Restaurants (Restaurantschecks) oder Zuschüsse zu Mahlzeiten
Zuflussprinzip
Es ist wichtig, dass Sie den Zeitpunkt der Übergabe der Sachzuwendung gegenüber dem Finanzamt dokumentieren können. Entscheidend bei der Anerkennung der steuervergünstigten oder steuerfreien Sachzuwendung durch das Finanzamt ist der Zeitpunkt, zu dem einem/r Arbeitnehmer:in diese Leistung zufließt, und nicht, wann der/die Arbeitnehmer:in diese in Anspruch nimmt. Der/die Arbeitnehmer:in kann also beispielsweise problemlos an ihn ausgegebene Gutscheine ansparen und zu einem späteren Zeitpunkt zu ihrem Gesamtwert einlösen.
Achtung: Wird der Gutschein direkt beim Arbeitgeber eingelöst, stellt der Zeitpunkt der Einlösung auch den Zeitpunkt des Zuflusses der Leistung dar!
Freibetrag vs. Freigrenze
Insgesamt ist möglich, alleine nur durch geschicktes Ausnutzen der Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro monatlich, den Mitarbeitenden bis zu 600 Euro jährlich zusätzlich ohne steuerliche Belastung zukommen zu lassen. Weder Unternehmer noch Arbeitnehmer:in müssen auf diesen Betrag Steuern oder Sozialabgaben leisten. Allerdings darf dabei die monatliche Freigrenze von 50 Euro keinesfalls überschritten werden.
Übersteigt der Wert des Sachbezugs die Freigrenze von 50 Euro im Monat nur um einen Cent, wird die gesamte Zuwendung abgabepflichtig! Dabei sind immer alle geflossenen Sachzuwendungen zu addieren und dürfen in ihrer Summe die monatliche Freigrenze nicht überschreiten, sollen sie steuer- und abgabenfrei bleiben. Daher ist es wichtig, detailliert zu dokumentieren, wann genau dem Arbeitnehmer eine Zuwendung zugeflossen ist. Sie können also nicht eine höhere Zuwendungssumme überreichen und dann in monatlichen Tranchen verbuchen. Wird ein Betrag nicht voll ausgeschöpft, können Sie Restbeträge nicht in Folgemonate übertragen.
Sowohl die Sachzuwendung als auch die Abgaben sind dann den Betriebsausgaben hinzuzurechnen und können als solche steuerlich geltend gemacht werden. Ob ein Arbeitgeber die Sachzuwendung individuell oder pauschal besteuert, ist ihm freigestellt, solange er nicht bereits eine Individualbesteuerung in Anspruch genommen hat. Für Arbeitnehmer:innen bleibt die Sachzuwendung zwar steuerfrei, sie müssen aber bei Überschreitung des Freibetrags oder der Freigrenze die anfallenden Sozialversicherungsabgaben leisten.
In diesem Sinn ist es auch für Arbeitnehmer:innen von Vorteil, wenn eine ihnen zur Nutzung überlassene Sachleistung wie ein Firmenwagen, Laptop oder ein Smartphone im Besitz des Unternehmens bleibt und die durch das Gesetz gegebenen Beschränkungen eingehalten werden, damit er keine Steuern auf seinen geldwerten Vorteil zahlen muss.
Zuwendungen bei persönlichen Anlässen
Den monatlichen erlaubten Freibetrag von 44 Euro dürfen Sie mit Zuwendungen für persönliche Anlässe kombinieren. Bei der anlassbezogenen Freigrenze für Aufmerksamkeiten ist es sogar möglich, mehrere Anlässe zu nutzen, um den Wert von 60 Euro auch mehrmals monatlich zu nutzen.
Achtung: Betriebsjubiläen, Weihnachten oder Ostern stellen keine persönlichen Anlässe dar!
Betriebsveranstaltungen
Was geht und was nicht: zwei Szenarien
Fazit: Motivation mit Win-Win-Charakter
Eine in zeitlichen kürzeren Abständen gezeigte Aufmerksamkeit prägt sich besser ein. Geht die Belohnung zeitnah mit einer erbrachten Leistung einher, steigert das die Motivation der Mitarbeitenden, denen damit der Zusammenhang zwischen der gewürdigten Leistung und der zusätzlichen erhaltenen Anerkennung stärker bewusst ist, zusätzlich. Idealerweise steht ein Geschenk in einem direkten inhaltlichen Bezug zur gezeigten Leistung.
Eine Sachzuwendung, von der Mitarbeitende einen direkten und nachvollziehbaren Nutzen haben, kommt bei ihm deutlich besser an als eine jährliche Prämie die nahezu unbemerkt in der Gehaltsabrechnung untergeht.
Für den Arbeitgeber sind Sachzuwendungen die wesentlich wirtschaftlichere Lösung. Sie sparen ihm eine erhöhte Abgabenlast! Anstatt zuzüglich der Lohnnebenkosten 96 Euro aufzuwenden, für die der Arbeitnehmer nach Steuern nur 50 Euro erhält, sparen Sie beiden Seiten Enttäuschung und Aufwand, wenn Sie direkt eine Sachleistung ohne Abzüge in Höhe von 50 Euro
Infos anfordern
Möchtest du EGYM Wellpass auch in deinem Unternehmen einsetzen? Wir freuen uns über deine Kontaktaufnahme.
Weitere spannende Inhalte?
In unserem Ressourcen Hub findest du Aufzeichnungen unserer Online Events sowie hilfreiche HR Rechner, unter anderem zum Thema Krankenstand.