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Steuerfreibetrag & Sachbezüge: Änderungen seit 2022 und ihre Auswirkungen

Category: For Companies

Frau mit einem Stapel Unterlagen in der Hand

Publication: 2025-03-28

Im Dezember 2020 wurde das Jahressteuergesetz 2020 verabschiedet und vom Bundesrat am 18. Dezember 2020 bestätigt. Eine der wesentlichen steuerlichen Änderungen, die sich daraus ergaben, trat am 1. Januar 2022 in Kraft: die Erhöhung der Freigrenze für Sachbezüge von 44 auf 50 Euro pro Monat. Diese Anpassung sollte sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber entlasten und steuerfreie Zusatzleistungen attraktiver machen. Doch die Umsetzung dieser Regelung bringt einige Herausforderungen mit sich. Neben der Erhöhung der Freigrenze wurden auch strengere Voraussetzungen eingeführt, die Arbeitgeber beachten müssen, um Sachbezüge tatsächlich steuerfrei gewähren zu können.

Im Folgenden erläutern wir, was Sachbezüge genau sind, welche neuen Regelungen gelten, wie Arbeitgeber und Arbeitnehmer davon profitieren können und welche Fallstricke es zu vermeiden gilt.

Was sind Sachbezüge?

Sachbezüge sind im Arbeits- und Steuerrecht definiert als Einnahmen aus einem Arbeitsverhältnis, die nicht in Form von Geld, sondern als geldwerter Vorteil an den Arbeitnehmer weitergegeben werden. Diese können in Form von Natural- oder Sachleistungen sowie als Zusatzleistungen gewährt werden.

Typische Beispiele für Sachbezüge sind:

  • Essensgutscheine oder Restaurantschecks

  • Tankgutscheine oder Tankkarten
  • Einkaufsgutscheine für bestimmte Geschäfte
  • Zuschüsse zu bestimmten Freizeit- oder Gesundheitsangeboten (z. B. Firmenfitness)
  • Betriebliche Krankenversicherungen oder Zuschüsse zu medizinischen Leistungen

Der große Vorteil von Sachbezügen besteht darin, dass sie – bis zu einer bestimmten Freigrenze – sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei sind. Dadurch stellen sie eine attraktive Alternative zu klassischen Gehaltserhöhungen dar.

Wichtig: Damit eine Leistung als Sachbezug anerkannt wird, muss sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Eine Umwandlung von bestehendem Gehalt oder die Anrechnung auf eine bereits vereinbarte Gehaltserhöhung ist nicht zulässig.

Unterschied zwischen Sachbezügen und steuerpflichtigem Arbeitslohn

Bis vor einigen Jahren war es möglich, dass Arbeitgeber nachträglich Erstattungen von Kosten gewährten, die als steuerfreie Sachbezüge behandelt wurden. Doch seit 2020 ist diese Praxis nicht mehr zulässig. Eine nachträgliche Kostenerstattung wird als regulärer Arbeitslohn eingestuft und ist daher steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Ebenso ist eine direkte Auszahlung von Beträgen, die für Sachbezüge vorgesehen sind, nicht zulässig. Beispielsweise wäre es nicht erlaubt, einem Arbeitnehmer monatlich 50 Euro in bar zu überweisen, damit er selbst entscheidet, wofür er das Geld ausgibt. Ein solcher Betrag wäre voll steuerpflichtig.

Zulässig ist hingegen die Ausgabe von Gutscheinen, Tankkarten oder Fitness-Mitgliedschaften, sofern sie den neuen gesetzlichen Regelungen entsprechen.

Firmenfitness als steuerfreier Sachbezug

Eine der beliebtesten und steuerlich attraktiven Formen von Sachbezügen ist die Firmenfitness. Diese gilt weiterhin als Sachbezug, sofern das Angebot vom Arbeitgeber zusätzlich zum Gehalt bereitgestellt wird.

Firmenfitness bedeutet, dass Arbeitgeber ihren Mitarbeitenden Zugang zu einem breit gefächerten Sport- und Wellnessangebot ermöglichen. Dies kann durch direkte Mitgliedschaften in Fitnessstudios oder über Plattformen wie EGYM Wellpass erfolgen. Der Vorteil hierbei ist, dass es sich weder um einen Gutschein noch um eine Geldkarte handelt. Daher unterliegt Firmenfitness nicht den verschärften Anforderungen, die für Gutscheine und Geldkarten seit 2022 eingeführt wurden.

Neben der steuerlichen Entlastung bringt Firmenfitness auch zahlreiche weitere Vorteile:

  • Gesündere Mitarbeitende: Regelmäßige Bewegung kann Stress reduzieren und das allgemeine Wohlbefinden steigern.
  • Höhere Produktivität: Sportlich aktive Mitarbeitende sind häufig leistungsfähiger und weniger krank.
  • Employer Branding: Ein attraktives Gesundheitsangebot stärkt die Arbeitgebermarke und kann bei der Mitarbeitergewinnung und -bindung helfen.
     

Gutscheine und Geldkarten als Sachbezüge – Neue Regelungen seit 2022

Nicht jede Art von Gutschein oder Geldkarte kann als steuerfreier Sachbezug anerkannt werden. Seit 2022 gelten Gutscheine oder Geldkarten als zu versteuernder Arbeitslohn, wenn sie überall und uneingeschränkt – zum Beispiel auf Online-Marktplätzen – einsetzbar sind.

Damit ein Gutschein oder eine Geldkarte steuerfrei bleibt, muss er bestimmten Kriterien entsprechen. Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) definiert dabei drei Gruppen:

Gutscheine und Geldkarten für limitierte Netze
Beispiele: Gutscheine von Einzelhandelsketten oder City-Cards
Die Karten müssen von einem inländischen Anbieter stammen oder auf eine begrenzte Anzahl von Akzeptanzstellen beschränkt sein.

Gutscheine und Geldkarten für limitierte Produktpaletten
Beispiele: Tankkarten, Fitnesskarten, Büchergutscheine, Streaming-Abos
Diese Gutscheine dürfen nur für eine stark begrenzte Produktpalette genutzt werden.

Gutscheine und Geldkarten für steuerliche und soziale Zwecke
Beispiele: Essensgutscheine, Restaurantschecks, Zuschüsse zu Gesundheitsangeboten
Diese Gutscheine dürfen in unbegrenzter Höhe steuerfrei bleiben, solange sie für den vorgesehenen Zweck genutzt werden.
 

Praktische Umsetzung für Arbeitgeber

1. Zeitpunkt des Sachbezugs beachten

Der Zeitpunkt, zu dem ein Arbeitnehmer den Sachbezug erhält, ist entscheidend für die steuerliche Bewertung. Die 50-Euro-Freigrenze gilt pro Kalendermonat. Arbeitgeber müssen daher genau darauf achten, wann der Zufluss erfolgt:

Gutscheine und Geldkarten, die bei Dritten eingelöst werden: Der Sachbezug gilt als gewährt, sobald der Gutschein übergeben wird.
Geldkarten, die aufgeladen werden müssen: Der Sachbezug gilt als gewährt, sobald das Guthaben aufgeladen wurde.
Gutscheine und Geldkarten, die beim Arbeitgeber selbst eingelöst werden: Erst bei der tatsächlichen Einlösung zählt der Sachbezug als gewährt.

2. Keine Überschreitung der Freigrenze

Wird die 50-Euro-Grenze auch nur um einen Cent überschritten, entfällt die Steuerfreiheit und der gesamte Betrag wird steuerpflichtig. Ein Übertrag nicht genutzter Beträge in den Folgemonat ist nicht erlaubt.

3. Dokumentation sicherstellen

Arbeitgeber müssen die gewährten Sachbezüge genau dokumentieren. Bei Firmenfitness kann dies beispielsweise über eine monatlich aktualisierte Teilnehmerliste erfolgen.

Fazit: Sachbezüge sinnvoll nutzen und Fallstricke vermeiden

Die Erhöhung der Sachbezugsfreigrenze auf 50 Euro bietet Unternehmen eine attraktive Möglichkeit, ihren Mitarbeitenden steuerfreie Zusatzleistungen anzubieten. Wichtig ist jedoch, die neuen Regelungen genau zu beachten, um Steuerfallen zu vermeiden.

Besonders Firmenfitness stellt eine vorteilhafte Option dar, da sie nicht unter die verschärften Regelungen für Gutscheine fällt. Arbeitgeber profitieren von gesünderen, produktiveren Mitarbeitenden, während Arbeitnehmer sich über ein steuerfreies Gesundheitsangebot freuen können.

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